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Schulordnung
Schulordnung
der Musikschule Samtgemeinde Hanstedt e.V.
Stand:01.04.2021
§ 1 Allgemeines
Die Schulordnung regelt den inneren Betrieb der Musikschule. Mit der Aufnahme erkennen die Schüler:innen und die Erziehungsberechtigten die für die Musikschule erlassene Schulordnung in der jeweils gültigen Form an.
§ 2 Unterrichtsstruktur
Den Zielen der Musikschule entsprechend gehen dem Instrumentalunterricht die Musikzwerge ( 2-4 Jahre), die Musikalische Früherziehung ( 4-6 Jahre) oder die Musikalische Grundausbildung ( 6-8 Jahre) voraus. Als Bindeglied zum Instrumentalunterricht schließt sich das Instrumentenkarussell ( 6- 9 Jahre) in einem einjährigen Kurs an.
Folgender Instrumentalunterricht wird z.Zt. angeboten: Blockflöte, Querflöte, Klarinette, Saxophon, Violine, Viola, Klavier, Keyboard, Gitarre, E-Gitarre, E-Baß, Trompete, Schlagzeug. Außerdem umfasst das Angebot z.Zt. folgende Ensembles: Streicherensemble, junges Kammersensembles, Kammerensembles, Trommel Vital, Gospel-Rock-Chor und klassisches Ballett.
Für den Instrumentalunterricht müssen die Schüler:innen grundsätzlich ein eigenes Instrument besitzen.
Die Teilnahme an den Ensembles steht auch solchen Schüler:innen offen, die keinen Unterricht an der Musikschule erhalten.
§ 3 Unterricht
- Der Unterricht findet während der Schulzeit einmal wöchentlich statt.
- Die Ferien-und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden niedersächsischen Schulen gilt in gleicher Weise für die Musikschule Samtgemeinde Hanstedt
- An Vorspieltagen findet für Schüler:innen, die an Vorspielen mitwirken, kein Unterricht statt.
- Die Schüler:innen sind zum regelmäßigen und püklichen Besuch verpflichtet. Bei Verhinderung muss die Lehrkraft oder die Schulleitung unverzüglich informiert werden. Häufiges Fehlen sowie mangelnder Lernwille oder unbefriedigende Leistungen können zum Ausschluss aus der Musikschule durch die Schulleitung führen.
- Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür benötigten Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler:innen sind zur Teilnahme verpflichtet. Öffentliches Auftreten der Schüler:innen und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft bzw. der Schulleitung.
§ 4 Anmeldung und Abmeldung
- Die Anmeldung zum Unterricht ist jederzeit möglich. Die Einteilung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazität.
- Grundkurse ( Musikzwerge, MFE, MGA) beginnen in der Regel im Novemver. Kündigungen sind nach Ablauf der Probezeit nur zum 31.10. eines Jahres möglich.
- Abmeldungen können entsprechend der Gebührenordnung nur zum 30.04. und 31.10. eines Jahres vorgenommen werden. Die Kündigungsfristen regelt die Gebührenordnung.
§ 5 Unterrichtsausfall
Die Rückerstattung der Unterrichtsgebühren für ausgefallene und nicht nachträglich erteilte Unterrichtssstunden ist in der Gebührenordnung in der jeweiligen Fassung geregelt.
§ 6 Verhalten in der Schule
Es wird erwartet, dass sich jeder Schüler:in in den Schulbetrieb eingliedert und sich innerhalb der Musikschule angemessen und rücksichtsvoll verhält. Die notwendigen Anweisungen der Lehrkräfte und der Mitarbeiter:innen der Musikschule sind zu befolgen.Die Missachtung der Anweisungen sowie ein gemeinschaftsschädigendes Verhalten können zum Ausschluss aus der Musikschule führen.
§ 7 Instrumente
Für Schüler:innen, die sich noch nicht fest für ein Instrument entscheiden können, stellt die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten und gegen Zahlung einer Miete ein Instrument, in der Regel für drei Monate, zur Verfügung. Die Miethöhe wird in der Gebührenordnung festgelegt, alles weitere regelt der Mietvertrag.
§ 8 Schnupperkarten bzw. 10er Karten für Erwachsene
- Die Schnupperkarte ( 4 Unterrichtsstunden) ist ab Kaufdatum 3 Monate gültig und nur einmal bei Neuanmeldung erhältlich. Die 10er Karte ist ab Kaufdatum 12 Monate gültig. Nicht genommene Stunden verfallen. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
- Die Unterrichtsstunden werden direkt mit der Lehrkraft vereinbart und durch beiderseitige Unterschrift dokumentiert.
- Unterrichtsstunden, die nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn abgesagt werden, gelten als gegeben.
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